Allgemeine Geschäftsbedingungen der Optimo Logistics

Stand 01.01.2017

 

Bei Optimo Logistics gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Verband der schweizerischen Speditions- und Logistikunternehmen SPEDLOGSWISS. Die AGB’s sind in Kraft seit dem 1.7.2005.

Vorwort/Ingress

Die SPEDLOGSWISS (Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen) hat erstmals am 30. März 1922 Allgemeine Bedingungen (AB) erlassen. Sie wurden am 29.1.1932, am 21.5.1966, am 23.10.1980, am 1.1.1994 und am 1.9.2001 revidiert. Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen.

Geltungsbereich
Art. 1
Die AB finden auf alle Aufträge Anwendung, welche von Mitgliedern von SPEDLOGSWISS und seinen Sektionen ausgeführt werden, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Spediteurs.
Von den AB abweichende Vereinbarungen können getroffen werden.

Tätigkeitsbereiche
Art. 2

Es sind fünf Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden:
1. Der Spediteur als Vermittler: In dieser Funktion übt der Spediteur eine reine Vermittlertätigkeit aus. Er schliesst auf Rechnung seines Auftraggebers mit Frachtführern, Spediteuren, Zollagenten, Lagerhaltern und anderen beteiligten Unterbeauftragten Verträge ab
2. Der Spediteur als Frachtführer: In folgenden, abschliessend aufgezählten Fällen kommt dem Spediteur die Stellung eines Frachtführers zu:
– Bei Selbsteintritt, d.h. wenn er einen Transport mit eigenen Mitteln durchführt
– Bei Ausstellung eines eigenen Transportdokumentes mit Auslieferungsverpflichtung, wie Durchkonnossement (Multimodal Transport Document) usw.
– Bei rein europäischen Landtransporten (ausgenommen reine Bahntransporte), es sei denn, der Spediteur bezeichnet sich ausdrücklich als Vermittler und handelt auch als solcher
3. Der Spediteur als reiner Lagerhalter: Für die Lagerhaltung (Einlagerungen, Auslagerungen, Lagerungen, Lagerbewirtschaftung) in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein gelten die Allgemeinen Bedingungen der SPEDLOGSWISS für die Lagerhaltung (AB SPEDLOGSWISS Lager).
4. Der Spediteur als Reedereiagent: Für die Tätigkeiten des Reedereiagenten als reine Agenturtätigkeit (Vermitteln von Frachtverträgen für See- und/oder kombinierte Transporte) in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein gelten die Allgemeinen Bedingungen der SPEDLOGSWISS für Reedereiagenten (AB SPEDLOGSWISS Reedereiagenten).
5. Der Spediteur als Erbringer von weiteren Dienstleistungen (Zollabfertigungen, Logistikgeschäfte usw.). Diese können direkt, indirekt oder überhaupt nicht in Zusammenhang mit einem Transport stehen.

Offertstellung
Art. 3

Offerten werden hinfällig, wenn sie 30 Tage nach Abgabe noch nicht angenommen worden sind.

Auftragserteilung
Art. 4
Der Auftrag ist dem Spediteur schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu erteilen. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zum Eintreffen einer schriftlichen Bestätigung beim Spediteur die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung.

Art. 5
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrgut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten.

Art. 6
Nicht als Teil des Auftrages gilt der Text in Dokumenten, die dem Auftrag beiliegen, es sei denn, der Auftraggeber bezeichne diese ausdrücklich als Bestandteil des Auftrages.

Besondere Bestimmungen
Art. 7 Überprüfung

Der Spediteur überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Spediteur Unklarheiten fest, so klärt er sie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab.

Art. 8 Lieferfristen
Lieferfristgarantien sind schriftlich zu vereinbaren. Sie müssen mindestens den letzten Ablieferungstermin und den vereinbarten Aufpreis beinhalten.

Art. 9 Interesse an der Lieferung
Die Ausserkraftsetzung betraglicher Haftungsbeschränkungen ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung muss mindestens die Höchsthaftungsgrenze und den Aufpreis beinhalten.

Art. 10 Herkunftszeichen
Soll dem Absender die wirkliche Bestimmung oder dem Empfänger die Herkunft der Ware nicht bekannt werden, so ist dies dem Spediteur schriftlich mitzuteilen. Weist der Empfänger den Spediteur an, das Transportgut an einen Dritten weiterzuleiten, so gibt der Spediteur, auch ohne besondere Aufforderung, dem Dritten den Namen des Urabsenders und die Herkunft der Ware nicht bekannt. Er entfernt die Herkunftszeichen nur auf schriftliches Verlangen.

Art. 11 Hochwertige Güter
Der Auftraggeber muss hochwertige Güter (solche, die aufgrund ihres Wertes einer besonderen Behandlung bedürfen) in seinem Auftrag als solche bezeichnen.

Art. 12 Erstbeladung/Letztentladung
Soweit nicht abweichende Vereinbarungen bestehen, ist die Erstbeladung der Transportmittel und Transportbehältnisse Sache des Absenders und die Letztentladung diejenige des Empfängers. Hilft der Chauffeur beim ersten Belad oder letzten Entlad oder besorgt er diese Manipulation auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder Empfängers allein, ist er als Hilfsperson des Absenders bzw. des Empfängers zu betrachten.

Art. 13 Transportversicherung
Der Spediteur besorgt die Transportversicherung nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers. Seine Funktion beschränkt sich auf die Beschaffung der geeigneten Transportversicherung. Lautet der Auftrag auf Abschluss einer Transportversicherung schlechthin, schliesst der Spediteur eine Transportversicherung «gegen alle Risiken» ab. Ist dies nicht möglich oder bestehen Unklarheiten über den Deckungsumfang, klärt der Spediteur dies mit dem Auftraggeber ab.

Art. 14 Lagerung
Übernimmt der Spediteur einen Lagerungsauftrag, gelten die Reglemente des benützten Lagers als Vertragsinhalt zwischen ihm und dem Auftraggeber.

Art. 15 Unvorhergesehene Zwischenlagerung
Wird das Transportgut vom Empfänger am Bestimmungsort nicht abgenommen oder wird es unterwegs aus einem Grund, den der Spediteur nicht zu vertreten hat, aufgehalten, so lagert es auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Spediteur informiert raschmöglichst den Auftraggeber (in jedem Fall) und den Transportversicherer (sofern er die Transportversicherung beschafft hat) über solche unvorhergesehene Zwischenlagerungen. Die Kosten sind vom Auftraggeber laufend zu bezahlen.

Art. 16 Warenwertnachnahme (COD)
Warenwertnachnahme wird nur auf schriftliche Instruktion des Auftraggebers erhoben. Die Auslieferung erfolgt ausschliesslich gegen unwiderrufliche Bankbestätigung zugunsten des Auftraggebers oder gegen einen auf den Auftraggeber ausgestellten Bankcheck in der vorgeschriebenen Währung. Der Spediteur haftet nicht für Kursverluste. Für die Bearbeitung von Warenwertnachnahmen wird dem Auftraggeber eine Nachnahmeprovision berechnet.

Art. 17 Nachforderungen und Rückerstattungen
Der Spediteur ist nicht verantwortlich für unrichtige Erhebung von Frachten, Zöllen, Abgaben usw., die er nicht selbst verschuldet hat. Der Auftraggeber ist gegen Vorlage der entsprechenden Belege zur sofortigen Bezahlung von Nachforderungen für ursprünglich zu wenig erhobene Frachten, Zölle, Abgaben usw. verpflichtet. Der Spediteur ist seinerseits verpflichtet, Rückerstattungen von ursprünglich zuviel erhobenen Frachten, Zöllen, Abgaben usw. unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten.

Haftung des Auftraggebers
Art. 18
Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie die seiner Unterbeauftragten, ins-besondere für alle Folgen aus:
– Einer Verpackung, die den Anforderungen des vereinbarten Transportes nicht entspricht
– Unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auftrag, auf der Verpackung oder am Transportgut selbst, insbesondere für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden, oder deren Behandlung besonderen Vorschriften unterliegt
– Dem Fehlen oder verspäteten Beibringen der notwendigen Dokumente.

Haftung des Spediteurs
Art. 19 Grundsatz
Der Spediteur haftet seinem Auftraggeber für sorgfältige Ausführung des Auftrages.

Art. 20 Höhere Gewalt
Der Spediteur ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Spediteur noch seine Unterbeauftragten vermeiden und/ oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten.

Haftung als Vermittler (gem. Art. 2, Ziff. 1)
Art. 21 Unterbeauftragte
Bei Beizug von Unterbeauftragten (Frachtführern, Spediteuren, Zollagenten, Lagerhaltern usw.) haftet der Spediteur nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion. Im Schadenfall, den ein Unterbeauftragter zu verantworten hat, macht der Spediteur die Forderung des Auftraggebers beim Verantwortlichen geltend. Auf Wunsch des Auftraggebers und sofern es zweckmässig ist, geht der Spediteur gegen den Unterbeauftragten vor auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Spediteur hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen und auf eine angemessene Kommission. Auf Verlangen tritt der Spediteur dem Auftraggeber seine Rechte gegen den Unterbeauftragten ab.

Art. 22 Betragliche Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Spediteurs ist begrenzt:
– Für Verlust oder Beschädigung von Gütern auf max. 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo Bruttogewicht des betroffenen Teiles der Sendung
– Für Verspätungsschäden auf die Höhe des Frachtbetrages
– Für Schäden aus weiteren Dienstleistungen (Zollabfertigungen usw.) auf den entstandenen Schaden.Die Höchsthaftung beträgt gesamthaft pro Ereignis 20‘000 Sonderziehungsrechte.

Haftung als Frachtführer (gem. Art. 2, Ziff. 2)
Art. 23 Grundsatz

Der Spediteur trägt die Frachtführerhaftung für die ganze Transportstrecke. Vorbehalten bleibt ein sich nur auf eine Teilstrecke beziehender Selbsteintritt des Spediteurs.

Art. 24 Haftungsende
Die Haftung des Spediteurs endet im Zeitpunkt, in dem das Transportgut vom Empfänger oder dessen Beauftragten übernommen worden ist. Vorbehalten bleiben die relevanten Reklamationsfristen bei verdeckten Mängeln.

Art. 25 Betragliche Haftungsbegrenzung
Für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes ist die Haftung des Spediteurs als Frachtführer wie folgt begrenzt:
– Gemäss den für die Teilstrecke, auf welcher der Schaden entstanden ist, geltenden, respektive gemäss allfälligen, sich aus dem Transportdokument selbst ergebenden Haftungsbestimmungen
– Auf max. 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo Brutto-gewicht des betroffenen Teils der Sendung bei grenz-über-schreitenden europäischen sowie schweizerisch inländischen Landtransporten, sofern nicht ein reiner Eisenbahntransport vorliegt.
Für Verspätungsschäden haftet der Spediteur höchstens bis zur Höhe des Frachtbetrages. Die Höchsthaftung beträgt 20‘000 Sonderziehungsrechte gesamthaft pro Ereignis.

Haftung als Erbringer von weiteren Dienstleistungen (Zollabfertigungen, Logistikgeschäfte usw.)(gem. Art. 2, Ziff. 5)
Art. 26Betragliche Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Spediteurs ist begrenzt:
– Für Verlust oder Beschädigung von Gütern auf max. 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo Bruttogewicht des betroffenen Teiles der Sendung
– Für weitere Dienstleistungen (Zollabfertigungen, Logistikgeschäfte usw.) auf die Höhe des entstandenen Schadens.
Die Höchsthaftung beträgt gesamthaft pro Ereignis 20‘000 Sonderziehungsrechte.

Zahlungsbedingungen
Art. 27
Die Forderungen des Spediteurs werden mit der Rechnungs-stellung fällig. Ab Inverzugsetzung sind pro angebrochenem Monat 1,2% Verzugszins geschuldet.

Art. 28
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle, Abgaben usw. vorzulegen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Spediteur in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision zu bezahlen sowie nachgewiesene Kursverluste zu ersetzen.

Art. 29
Der Spediteur kann seine eine bestimmte Sendung betreffenden Forderungen auf diesem Transportgut nach- nehmen.

Art. 30
Wird der Spediteur vom Auftraggeber angewiesen, Frachten, Zölle, Abgaben usw. beim Empfänger der Ware oder Dritten zu erheben, und kann oder will der Betreffende die Forderung des Spediteurs nicht bezahlen, so haftet der Auftraggeber dafür.

Retentionsrecht

Art. 31

Die dem Spediteur übergebenen oder sonstwie zugekommenen Güter haften ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber.

Nach ungenutztem Ablauf einer vom Spediteur unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf der Spediteur die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.

Verjährung
Art. 32
Zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, verjähren sämtliche Ansprüche gegen den Spediteur nach einem Jahr.
Die Verjährungsfrist läuft vom Zeitpunkt der Ablieferung des Transportgutes oder bei Untergang, Verlust oder Verspätung von dem Tage an, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen.
Bei anderen Dienstleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen.

Gerichtsstand und anwendbares Recht
Art. 33
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Ort der Nieder-lassung des Spediteurs als Gerichtsstand.
Hat der Spediteur mehrere Niederlassungen, so gilt für den Gerichtsstand der Ort derjenigen Nieder-lassung, die den Auftrag erhalten hat.
Der Spediteur ist jedoch berechtigt, seine Forderung auch am Wohnsitz seines Schuldners gerichtlich geltend zu machen.

Es gilt schweizerisches Recht.

Originaltext
Art. 34
Die AB SPEDLOGSWISS sind in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch abgefasst und können auch in andere Sprachen übersetzt werden. Als verbindlicher Text gilt die deutschsprachige Fassung.
Copyright 2005, SPEDLOGSWISS (Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen)